Häufig gestellte Fragen

1. WIE WERDEN DIE ANTEILE, DIE ICH BESITZE, VERTRETEN? WAS IST DIE RECHTLICHE SICHERHEIT UND GARANTIE?

Artikel 18 des Genossenschaftsgesetzes Nr. 1163 besagt:

„Die Partnerschaftsrechte jedes Partners müssen mit einer namentlich ausgestellten Partnerschaftsbescheinigung vertreten werden.“

Dementsprechend wird die „Partnerschaftsbescheinigung“ einschließlich der im Gesetz niedergelegten Titel vom Verwaltungsrat herausgegeben und unterzeichnet.

Der Name der Genossenschaft, Vor- und Nachname des Inhabers der Bescheinigung, die berufliche und Wohnadresse sowie das Datum des Eintritts in die Genossenschaft sind in dieses Dokument einzutragen und dem Partner gegen Unterschrift als Empfangsbestätigung zu übergeben.

Dieses Dokument ist ein amtliches und wertvolles Dokument und steht unter staatlicher Aufsicht.

2. WENN ICH DIE GENOSSENSCHAFT VERLASSEN UND MEINE ANTEILE ZURÜCKGEBEN MÖCHTE, KANN ICH DANN EINE GELDERSTATTUNG ERHALTEN?

In Übereinstimmung mit den Artikeln 10-11-12 und 17 des Genossenschaftsgesetzes Nr. 1163;

Kann jeder Partner die Genossenschaft verlassen und eine Rückerstattung des gezahlten Geldes verlangen.

Laut Gesetz wurd unabhängig vom aktuellen Wert der Aktie zu diesem Zeitpunkt nur der ursprünglich bezahlte Geldbetrag an den Partner zurückerstattet, der austreten möchte.

3. WAS MUSS ICH TUN, WENN ICH MEINE ANTEILE AN JEMANDEN ÜBERTRAGEN MÖCHTE?

Die Gesellschafter können ihre Anteile an andere Interessenten, die sie selbst finden müsen, übertragen. Die Genossenschaftsleitung wird dazu beitragen, die Aktie von ihrem aktuellen Wert zu übertragen und profitabel zu machen, indem sie den Gesellschafter, der seine Anteile übertragen möchte, diesen Wert mitteilt. Nach Eingang der Übertragungsanträge der Parteien beim Genossenschaftlichen Verwaltungsrat werden die erforderlichen rechtlichen Verfahren eingeleitet und die Übertragung wird durchgeführt.

4. WERDEN MONATLICHE ODER JÄHRLICHE GEBÜHREN FÄLLIG?

Seit ihrer Gründung wurden von den Partnern unter keinem Namen Gebühren erhoben. Der Verwaltungsrat erhebt keine monatlichen oder jährlichen Gebühren, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt.